Bischofsweihe Pauls VI.

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Die von dem Scheinpapst Paul VI. promulgierte Bischofsweihe ist ungültig. Seit 1970 hat die Konzilssekte keinen einzigen Bischof mehr gültig geweiht.


Das Weihesakrament

Substanz der Sakramente ist das, was nach dem Zeugnis der Quellen der göttlichen Offenbarung Christus, der Herr, selbst im sakramentalen Zeichen zu bewahren hieß. Die Kirche kann die Sakramente nur im selben Sinn und Bedeutungsgehalt wie Christus vollziehen. Die Wahrung der Form der Sakramente ist eine Hauptaufgabe des Lehramtes.

Jedes Sakrament ist aus „Dingen“ und „Worten“ zusammengesetzt, also aus Materie und Form. Von der sakramentalen Form ist gefordert, daß sie das heilige Geschehen eindeutig benennt. Eine Veränderung darf das Wesen des Sakraments nicht antasten.

Die Intention des Spenders kann nur nach einem objektiven Aspekt beurteilt werden. Dieser objektive Aspekt ist der Ritus. Die Kirche will, daß ein Sakrament im katholischen Ritus gespendet wird. Jedes Sakrament hat eine Form (die essentielle Formel), die den sakramentalen Zweck erzielt. Wenn durch Korruption oder Auslassung wesentlicher Worte eine substantielle Änderung der Bedeutung in die sakramentale Form eingeführt wird, dann wird das Sakrament ungültig, d.h. es erzielt den sakramentalen Effekt nicht mehr.

Pius XII. erklärte, daß die Form der Heiligen Weihe[1] eindeutig und unmißverständlich den sakramentalen Effekt bezeichnen muß - die Weihegewalt und die Gnade des Heiligen Geistes. Für die Übertragung des Bischofsamtes bestimmte Pius XII. als sakramentale Form einen Satz im tradierten Ritus der Bischofsweihe, der eindeutig die Weihegewalt, die ein Bischof empfängt und die Gnade des Heiligen Geistes bezeichnet.

Die Form Pauls VI. erwähnt nicht die sakramentale Kraft, die einem Bischof allein zusteht. Das Kernproblem der neuen Form betrifft den Terminus spiritus principalis. Sowohl vor als auch nach der Promulgation des 1968er Ritus wurde bezweifelt, daß dieser Terminus das Sakrament tatsächlich bezeichnen kann. Dom Botte sagte, daß ein Weglassen des Spiritus principalis die Gültigkeit des Ritus ändern könne.

Ungültige Form

Da der Begriff "Spiritus principalis" viele verschiedene Dinge und Personen bezeichnen kann, bezeichnet er nicht eindeutig den verlangten sakramentalen Zweck. Das filioque wird explizit geleugnet. Der Sohn wird zu einem "durchleitenden Kanal" für den Heiligen Geist und ist nicht mehr ein einziges Prinzip der aktiven Hauchung mit dem Vater.

Der Heilige Geist wird durch Identifikation mit der ominösen Kraft "eam virtutem quae a te est, Spiritum principalem" auf das Niveau eines reinen Attributes Gottes erniedrigt. Dies geschieht in einer Weise, die nicht durch die Regeln der Appropriationen gedeckt ist. Ein Attribut wird zu einer göttlichen Person erhoben, so als wenn Gottes Ewigkeit auch eine Person wäre. Aber dann könnte ja jedes göttliche Attribut Person sein. Das sind schon zwei trinitarische Häresien in der Form. Es wird also ein Gott angerufen, der nicht der Gott der christlichen Offenbarung ist.

Die Form weist moch eine weitere trinitarische Häresie auf: Der Sohn wird erst durch den Empfang des Heiligen Geistes (in der Taufe am Jordan?), der seinerseits wieder nur ein göttliches Attribut ist, zum Messias konsekriert, so als würde er erst durch einen Akt der "Erleuchtung" zum adoptierten Sohn Gottes. Das ist eine gnostische Irrlehre aus dem 2. Jh., die aber im 8. Jh. in Spanien noch einmal neu auflebte.

Ungültiges Sakrament

Die Evangelienauflegung wird im Gegensatz zum alten Ritus in einer Weise vorgenommen, daß sie sich als konkurrierende Materie zwischen Handauflegung und Form schiebt. Der Zusammenhang zwischen Materie und Form wird also zerstört und es ist keine moralische Substanz mehr da.

Die Weihe beinhaltet keinen Terminus, der wenigstens zweideutig die Weihegewalt eines Bischofs bezeichnet – "die Fülle des Priestertums Christi im Bischofsamt" oder "die Fülle oder Ganzheit des priesterlichen Dienstes."

Aus diesen Gründen enthält die neue Form eine substantielle Änderung in der Bedeutung der sakramentalen Form für die Übertragung des Bischofsamtes. Eine solche substantielle Änderung der sakramentalen Form bewirkt die Ungültigkeit eines Sakramentes. Aus allen angeführten Argumenten folgt, daß eine Bischofsweihe nach der sakramentalen Form Pauls VI. von 1968 ungültig ist.

Verweise


Einzelnachweise

  1. Diakonen-, Priester-, Bischofsweihe