Exkommunikation

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Da die Taufe einen "character indelebilis ” vermittelt, ist eine personale Ausstoßung aus der Kirche unmöglich. Jede Exkommunikation bedeutet folglich lediglich den Verlust bestimmter kirchlicher Rechte und nicht daßelbe wie den Ausschluß aus einer Partei oder einem Verein.

Kirchliche Rechte, die entzogen werden können sind z.B. der Zugang zu den Sakramenten, das Recht eine Kirche oder kirchliche Gebäude zu betreten, Verbot ein kirchliches Amt einzunehmen, Verlust des Rechtes auf ein kirchliches Begräbnis o.ä. Dritte, die diese Vorschriften verletzen, können auch als exkommuniziert gelten.

  • Excommunicatio maior = Großer Kirchenbann, Anathema (Ausstoßungsfluch)
  • Excommunicatio generalis

1220 bestimmte Kaiser Friedrich II., daß sechs Wochen nach dem kirchlichen Bann die Reichsacht zu erfolgen hat.

Die "Exkommunikatio latae sententiae” ist eine Exkommunikation, die in Zusammenhang meist einer Straftat automatisch eintritt (ipso facto, ipso iure).


Verweise