Intention der Sakramentenspendung

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Die Notwendigkeit der rechten Intention bei der Sakramentenspendung[1] ist im Dogma klar ausgesprochen. Dabei bezieht sich die Intention auf die Handlung als solche, nicht auf den Zweck oder innern Sinn der Handlung.


Papst Innozenz IV.

Papst Innozenz IV. sagte, eine Taufe sei gültig, wenn sie von einem Sarazenen gespendet wird, von dem bekannt ist, daß er glaubt, durch das Eintauchen geschehe nichts anderes als ein Naßmachen, sofern er nur zu tun beabsichtigt, was die übrigen Taufenden tun.[2]

Tridentinum

Das Konzil von Trient lehrt: „Wer sagt, bei den Ausspendern sei nicht wenigstens die Absicht erfordert zu tun, was die Kirche tut, wenn sie die Sakramente zustandebringen und mitteilen, der sei ausgeschlossen.“[3]

Benedikt XIV.

Papst Benedikt XIV. schrieb um 1750: „Der Bischof hüte sich, die Gültigkeit einer Taufe nur aus dem Grunde unsicher und zweifelhaft zu nennen, weil der häretische Spender, von dem sie gespendet wurde, da er nicht glaubt, daß durch das Bad der Wiedergebutrt die Sünden getilgt werden, dieses nicht zur Vergebung der Sünden gespendet und deshalb nicht die Absicht gehabt habe, es zu vollziehen, wie es von Christus dem Herrn festgelegt wurde.“[4]

Robert Bellarmin

Kardinal Bellarmin führt aus: „Diejenigen sind im Irrtum, die behaupten, das Trienter Konzil habe im ganzen Kanon 11 der 7. Sitzung definiert, ein Sakrament sei nur gültig, wenn der Spender nicht nur den Vollzug, sondern auch den Zweck des Sakramentes beabsichtigt, dasheißt das beabsichtigt, weswegen das Sakrament eingesetzt wurde. … Das Konzil nennt nämlich im ganzen Kanon 11 nicht den Zweck des Sakramentes und sagt nicht, der Spender müsse beabsichtigen, was die Kirche beabsichtigt, sondern was die Kirche tut. Nun bezeichnet das, „was die Kirche tut“ aber nicht den Zweck, sondern die Handlung.“[5]

Papst Leo XIII.

Papst Leo XIII. schreibt in „Apostolicae Curae“: Mit diesem innersten Formfehler nun ist das Fehlen der „Absicht“ verbunden, welche gleich notwendig erfordert, um ein Sakrament zu sein. Über die Gesinnung oder die Absicht urteilt die Kirche nicht, da diese ja an sich etwas Innerliches ist; insofern sie aber geäußert wird, muß sie über diese urteilen. Wenn nun aber jemand, um ein Sakrament zu vollziehen und zu spenden, ernsthaft und ordnungsgemäß die gebührende Materie und Form angewandt hat, so nimmt man eben deshalb von ihm an, er habe offenbar das zu tun beabsichtigt, was die Kirche tut.

Auf diesen Grundsatz stützt sich nun die Lehre, die festhält, daß es sich selbst dann wahrhaft um ein Sakrament handelt, wenn es durch den Dienst eines häretischen oder nicht getauften Menschen – sofern nur nach dem katholischen Ritus – gespendet wird.

Verweise


Einzelnachweise

  1. „intentio interna“
  2. Innozenz IV.: De baptismo # 9
  3. Konzil von Trient
  4. De synodis diocesanis VII 6, n. 9, zitiert nach DH, Freiburg 1999, 3102
  5. Bellarmin: De sacramentis in genere I 27 # 13