Konkordienformel
Die Formula concordiae, also "Eintrachtsformel", ist eine Bekenntnisschrift des Luthertums aus dem 16. Jahrhundert.
Inhaltsverzeichnis
Geschichte
Durch den häretischen Charakter des Luthertums und seine Leugnung der kirchlichen Autorität bedingt, waren bereits unter Luthers Mitstreitern erhebliche Auseinandersetzuungen ausgebrochen. Die Differenzen verstärkten sich nach Luthers Tod im Jahre 1546 noch. Die Auseinandersetzungen drohten die evangelischen Stände im Reich zu schwächen. Deshalb drängten die evangelischen Fürsten ihre Theologen zur Einigung.
Im Jahre 1576 wurde zu Torgau ein Konvent abgehalten, an dem u. a. Jakob Andreä aus Tübingen und Martin Chemnitz aus Braunschweig teilnahmen, die gemeinsam das "Torgauer Buch" zusammenstellten. Da dieses Buch (natürlich) weitere Kontroversen auslöste, berief man im folgenden Jahr einen weiteren Konvernt nach Magdeburg ein, an welchem dieselben Personen teilnahmen. Hinzu kam Nikolaus Selnecker, ein Dresdener Hofprediger.
Pikanterweise wurde der Konvent im Kloster Berge vor den Toren Magdeburgs abgehalten, einem ehrwürdigen ottonsichen Reichskloster, das durch die Exzesse der "Reformation" zugrunde gegangen war.
Durch die im Kloster Berge erarbeitete Konkordienformel wurde jede Annäherung an die "Reformierten" unmöglich gemacht. Eine solche Annäherung hätte allerdings das Ende lutherischer Kirchlichkeit und die Zerstörung des Luthertums bedeutet. Die Konkordienformel wurde in das 1580 erschienene Konkordienbuch aufgenommen.
Unterzeichner der Konkordienformel
Staatlich anerkannt wurde die Konkorienformel in Kursachsen, Kurbrandenburg, der Kurpfalz, 20 Herzogtümern, 24 Grafschaften und 35 Reichsstädten. 8.000 bis 9.000 lutherische Theologen erkannten sie durch ihre Unterschrift an, oft unter erheblichem Druck.[1]
- Pfalzgraf bei Rhein
- Herzog zu Sachsen
- Markgraf zu Brandenburg
- Administrator von Magdeburg
- Bischof zu Meißen
- Bischof zu Lübeck
und viele mehr
Städte
Hier nur die Erstunterzeichner
- Aalen
- Bopfingen
- Braunschweig
- Einbeck
- Erfurt
- Esslingen
- Giengen/Brenz
- Goslar
- Göttingen
- Hamburg
- Hameln
- Hannover
- Heilbronn
- Hildesheim
- Isny
- Kaufbeuren
- Kempten
- Landau/Pfalz
- Leutkirch
- Lindau
- Lübeck
- Lüneburg
- Memmingen
- Mülhausen
- Münster/St. Gregoriental
- Nördlingen
- Northeim
- Regensburg
- Reutlingen
- Rotenburg ob der Tauber
- Schwäbisch Hall
- Schwäbisch Wört
- Schweinfurt
- Ulm
- Wimpfen
Nichtanerkennung
Es zeigte sich, daß mindestens ein Drittel der Stände, die zur Augsburgischen Konfession gehörten, nicht bereit waren, die Konkordienformel zu unterzeichen, da diese erhebliche Abstriche von den "lutherischen Postulaten" machen mußte. Zu den Nichtunterzeichnern gehörten:
- Hessen
- Anhalt
- Pommern
- Holstein
- Dänemark
- Schweden
- Nürnberg
- Straßburg
- Zweibrücken
Inhalt
Epitome
Der erste "Epitome" genannte Teil enthält in zwölf Artikeln die Beurteilung und Entscheidung der bisher streitigen Lehrpunkte. Zuerst wird jeweils die Streitfrage (status controversiae) dargelegt, sodann die rechtgläubige Auffassung des streitigen Punktes in den so genannten "Affirmativa" zusammengefaßt, endlich die ihr entgegenstehende Lehre in der Negativa oder Antithesis ihren Hauptpunkten nach bezeichnet und sofort "verworfen und verdammt".
Solida declaratio
Der zweite Teil (Solida declaratio) ist das Torgauer Buch nach den Veränderungen, auf welche man sich im Kloster Berge geeinigt hatte.
Artikel
- Von der Erbsünde: Gegen Matthias Flacius, der behauptete, die Erbsünde gehöre zum Wesen des Menschen.
- Vom freien Willen: Eindeutige Ablehnung einer möglichen Hinwendung des Willens zur Gnade Gottes unter Bezug auf Luthers De servo arbitrio im Zusammenhang mit dem Synergistischen Streit.
- Von der Gerechtigkeit vor Gott: Sowohl gegen Andreas Osiander, der die Rechtfertigung als Einwohnung der göttlichen Natur Christi im Menschen verstand, als auch gegen Franziskus Stankarus, der nur die menschliche Natur Christi wirken sah, im Zuge des Osiandrischen Streits: Festschreibung der forensischen Rechtfertigungsvorstellung Melanchthons.
- Von guten Werken: Sowohl gegen Georg Major, der gute Werke als notwendig für die Seligkeit bezeichnete, als auch gegen Nikolaus von Amsdorff, der im Zuge des Majoristischen Streits behauptete, gute Werke seien schädlich für die Seligkeit.
- Von Gesetz und Evangelium: Feststellung, daß das Evangelium reine Gnaden-, keine Gesetzes- oder Bußpredigt sei. Die Aussage steht im Zusammenhang mit dem Antinomistischen Streit.
- Vom dritten Gebrauch des Gesetzes: Gegen die Auffassung, daß der wiedergeborene Christ das Gesetz nicht mehr benötige.
- Vom heiligen Abendmahl Christi: Im Zuge des zweiten Abendmahlsstreites Verwerfung der reformierten und der katholischen Abendmahlslehre sowie Betonung der Realpräsenz und Ubiquität Christi.
- Von der Person Christi: Betonung der "höchsten Gemeinschaft“ von göttlicher und menschlicher Natur in Christus.
- Von der Höllenfahrt Christi: Christus sei nach dem Begräbnis in menschlicher und göttlicher Natur in die Hölle gefahren, habe den Teufel besiegt und ihm so die Macht der Hölle entrissen.
- Von Kirchengebräuchen: Auch Belange um Ordnungen und Riten, sogenannte Adiaphora ("Nebendinge“) dulden im status confessionis keine Kompromisse.
- Von der ewigen Vorsehung und Wahl Gottes; Prädestination zum Heil gibt Hoffnung, es gibt keine Prädestination zur Verdammnis, wie sie Kalvin und Zwingli behaupten.
- Von anderen Rotten und Sekten: Gegen Täufer, Irrungen in Polizei (d.h. Obrigkeit) und Haushaltung, gegen Schwenkfeldianer, Arianer und Antitrinitarier.
Verweise
Einzelnachweise
- ↑ Es kursierte damals eine "Bitte der Pfarrfrau: "Schreibt, lieber Herre, schreibt, daß Ihr bei der Pfarre bleibt."